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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.03.2011 – 1 StR 79/11

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht Baden-Baden hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen weiteren Betäubungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn wegen vorsätzlichen Führens eines Kfz unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Randnummer 2

Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig. Eine der zur Aburteilung gekommenen Taten unterfällt der Zuständigkeit des 4. Strafsenats, wie sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden des 4. Strafsenats vom 18. März 2011 ergibt.

Randnummer 3

Demgemäß gibt der 1. Strafsenat die Sache an den 4. Strafsenat ab.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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