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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.04.2006 – 1 StR 77/06

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 23. November 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass unter Ziffer 1i. des Urteilstenors die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen entfällt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Randnummer 1

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt und worauf bereits die Strafkammer im angefochtenen Urteil hingewiesen hat (UA S. 33), wurde der Straftatbestand der Beleidigung in zwei Fällen versehentlich in den Tenor aufgenommen. Die Feststellungen tragen eine solche Verurteilung nicht, weshalb sie entfällt und der Tenor entsprechend richtig gestellt wird.

Randnummer 2

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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