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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.05.2007 – 1 StR 70/07

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 30. März 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. März 2007 lag dem Senat bei der Beratung und Beschlussfassung am 30. März 2007 vor. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Sachverhalt (fürsorgliche Unterrichtung des Angeklagten über eine anonyme Anzeige im Jahr 1997) ist in den Urteilsgründen abgehandelt (UA S. 5) und wurde von der Strafkammer ersichtlich berücksichtigt. Dieser Vorgang vermag den Angeklagten nicht zu entlasten, sondern unterstreicht vielmehr das in ihn gesetzte Vertrauen, das er eklatant missbrauchte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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