Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.01.2009 – 1 StR 680/08
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Der den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2008 betreffende Antrag des Verurteilten B. nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten - seien es Schriftsätze seines Verteidigers oder Erklärungen des Verurteilten zu Protokoll der Geschäftsstelle - übergangen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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