Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.06.2000 – 1 StR 665/99
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Juli 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da ihre Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Gründe
Das Rechtsmittel hat aus den im heutigen Urteil erörterten Gründen keinen Erfolg.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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