Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.06.2000 – 1 StR 665/99

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21. Juli 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da ihre Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Gründe

Das Rechtsmittel hat aus den im heutigen Urteil erörterten Gründen keinen Erfolg.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 1 StR 665/99 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten