Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.03.2010 – 1 StR 66/10
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. September 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, unzulässig.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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