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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.03.2000 – 1 StR 65/00

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin P. aus Schweinfurt als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin P. "als Beistand" beizuordnen.

Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin P. beigeordnet (Bd. I Bl. 160 d.A.; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).

Zitierte Vorschriften

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