Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.02.2008 – 1 StR 631/07
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK ist unbeschadet ihrer Zulässigkeit auch unbegründet. Insoweit wird auf BGH, Beschl. vom 10. Oktober 2007 - 1 StR 458/07 und BVerfG [Kammer], Beschl. vom 23. Januar 2008 -
Gründe
BvR 2491/07 hingewiesen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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