Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.02.2001 – 1 StR 59/01
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Gründe
Verteidigers, zu beurteilen, ob und wann es sinnvoll erscheint, Zeugen zu benennen. Der Verteidiger ist Beistand (§ 137 StPO), nicht Vertreter des Beschuldigten. Dies verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo er durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in eigener Verantwortung und unabhängig, d.h. frei von Weisungen auch des Angeklagten, zu tun (BGHSt 39, 310, 313).
Karlsruhe, den 20. März 2001
Dr. Schäfer
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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