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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.02.2001 – 1 StR 59/01

Spruchkörper
1. Strafsenat

Gründe

Verteidigers, zu beurteilen, ob und wann es sinnvoll erscheint, Zeugen zu benennen. Der Verteidiger ist Beistand (§ 137 StPO), nicht Vertreter des Beschuldigten. Dies verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo er durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in eigener Verantwortung und unabhängig, d.h. frei von Weisungen auch des Angeklagten, zu tun (BGHSt 39, 310, 313).

Karlsruhe, den 20. März 2001

Dr. Schäfer

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Zitierte Vorschriften

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