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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.07.2008 – 1 StR 582/06

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, Rechtsanwältin S. - aus H. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 500 € bewilligt.

Gründe

Randnummer 1

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Januar 2007 war die Antragstellerin zur Pflichtverteidigerin für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Randnummer 2

In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine über die gesetzliche Gebühr (228 € gemäß Nr. 4132 VV RVG) hinausgehende Pauschvergütung in Höhe von 500 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich die Antragstellerin mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen zu befassen, die die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger aufgeworfen hatten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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