Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.12.2006 – 1 StR 572/06
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos.
Gründe
Die vom Landgericht mit Beschluss vom 3. März 2006 bewilligte Prozesskostenhilfe für die durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 - ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00).
Zitierte Vorschriften
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