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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 13.02.2001 – 1 StR 565/00

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Schluckebier,

Hebenstreit ,

Schaal,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte Waltenberger

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Das Revisionsgericht kann nur dann in die Strafzumessung des Tatrichters eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Einen solchen Mangel enthält das angefochtene Urteil nicht.

Zugunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, daß er den objektiven Sachverhalt größtenteils eingeräumt hat, wenn er auch die Tat selbst nicht gestanden hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rn. 50).

Es ist der Revision zuzugeben, daß die Verbüßung von Untersuchungshaft grundsätzlich keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Beschl. vom 23. November 2000 - 3 StR 225/00). Es stellt indes keinen Rechtsfehler dar, wenn das Landgericht hier wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auf die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft abgestellt hat.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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