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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.01.2006 – 1 StR 552/05

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Oktober 2005 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2005 wird Bezug genommen.

Randnummer 2

Ergänzend bemerkt der Senat:

Randnummer 3

Der gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gerichtete Antrag erweckt den Anschein, dass dem Senat wider besseres Wissen ein falscher Sachvortrag unterbreitet werden soll.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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