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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 22.02.2012 – 1 StR 527/11

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Graf,

Prof. Dr. Jäger,

Prof. Dr. Sander,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Juli 2011 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Randnummer 1

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe nur mit Körperverletzungsvorsatz, nicht aber mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Sie beruht - worauf der Generalbundesanwalt bereits in seinem Terminsantrag zutreffend hingewiesen hatte - auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten Tatumstände.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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