Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 09.12.2009 – 1 StR 521/09
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. November 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO eingereicht wurde. Nach eigenen Angaben ist obiger Beschluss am Freitag, dem 13. November 2009, bei der Verteidigerin eingegangen. Die Wochenfrist endete danach am Freitag, dem 20. November 2009 (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anhörungsrüge ging beim Revisionsgericht erst am 21. November 2009 ein.
Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführerin wurde gehört, aber nicht erhört.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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