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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.11.2017 – 1 StR 501/17

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13. April 2017 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Revision des Angeklagten ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO begründet worden ist. Ausweislich des von dem Verteidiger des Angeklagten unterzeichneten Empfangsbekenntnisses wurde dem Verteidiger das Urteil am 27. Mai 2017 zugestellt (SA Bl. „zu 240“). Die Frist zur Begründung der Revision endete somit am Dienstag, den 27. Juni 2017. Die Revisionsbegründung durch den Verteidiger wurde jedoch erst am 28. Juni 2017 – und damit verspätet – per Fax an das Landgericht übersandt (SA Bl. 243).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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