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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.02.2006 – 1 StR 499/05

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich Herr S. dem Verfahren gegen die Angeklagten D. und Dr. J. wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat. Die Anschlusserklärung bezüglich der Angeklagten B. und T. C. ist unwirksam.

Gründe

Randnummer 1

Als Vater des Getöteten ist Herr S. zum Anschluss befugt (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Dieser kann auch im Revisionsverfahren erfolgen und ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH NStZ-RR 2002, 261).

Randnummer 2

Der Anschluss bezüglich der Angeklagten B. und T. C. wurde erst erklärt, nachdem das Verfahren gegen sie rechtskräftig abgeschlossen war. Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGHR StPO § 395 Anschluss 5).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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