Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.04.2023 – 1 StR 497/22
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:190423B1STR497.22.0
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. September 2022 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wegen Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO unzulässig. Entgegen seinem Vortrag hat der Angeklagte die Revision gegen das vorbenannte Urteil erstmals im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionseinlegung vom 25. Oktober 2022 – und damit unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist – eingelegt. Zuvor ist eine Revision nicht eingegangen.
Bellay | | Bär | | Leplow
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