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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.10.2006 – 1 StR 491/06

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Die Zeugen S. U. , H. U. , F. U. , I. U. und N. U. sind zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Der Senat kann jedoch in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 StPO beruht. Das Prozessverhalten sämtlicher Angehöriger der Familie U. , die Strafantrag gegen die Familie K. gestellt und vor der Polizei Angaben zur Sache gemacht haben, zeigt in der Gesamtschau, dass es den nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Geschädigten auf die strafrechtliche Verfolgung der drei Angeklagten ankam. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zeugen auch nach ordnungsgemäßer Belehrung nach § 52 StPO ausgesagt hätten (vgl. auch Senat NStZ-RR 2004, 18).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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