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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 01.03.2006 – 1 StR 491/02

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung von Rechtsanwalt P. gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat in dem genannten Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen dafür fehlen, die rechtskräftige Entscheidung des Senats vom 12. März 2003 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Daraus, dass Rechtsanwalt P. nunmehr darlegt, warum er die Auffassung des Senats nicht teilt, ergibt sich nichts anderes.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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