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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.01.2006 – 1 StR 476/05

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 10. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Betroffene.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschuldigte hat die Frist zur Begründung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt, weil sein Verteidiger die Begründungsschrift versehentlich nicht in den Briefauslauf seiner Kanzlei gegeben, sondern in seiner Akte abgelegt hat. Dies ist mit der Erklärung des Verteidigers hinreichend glaubhaft gemacht (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46, 345, 473 Abs. 7 StPO).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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