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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.03.2000 – 1 StR 458/94

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Verurteilten vom 23. Februar 2000 auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt.

Gründe

Der - zum zweiten Male gestellte - Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs bleibt erfolglos. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 29. September 1998 ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht vor (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 23. November 1998 - 2 BvR 2003/98). Sein Vorbringen, mit dem er geltend macht, die weitere Strafvollstreckung sei "Folter", gibt keinen Anlaß zu einer erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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