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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2013 – 1 StR 443/10

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 259 tatmehrheitlichen Fällen in Tateinheit mit vier Fällen der Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Betreiben eines Bankgeschäfts“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge einer Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.

Randnummer 2

Die Revision hat bereits mit der Rüge, der Angeklagte sei nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Risiken einer Absprache belehrt worden, Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12). Eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers kann hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerfG aaO Rn. 99, 127).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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