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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.09.2009 – 1 StR 440/09

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Revision - wie das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht erfüllt.

Randnummer 2

2. Die Voraussetzungen für eine insoweit zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen schon deshalb nicht vor, weil die versäumte Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht fristgemäß nachgeholt worden ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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