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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.05.2023 – 1 StR 436/22

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:240523B1STR436.22.0

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 4. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Mai 2023 die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.

Randnummer 2

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs seitens des Senats nicht erkennen. Dass der Senat den Ausführungen und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für einen Gehörsverstoß nicht. Auch musste er seine letztinstanzliche Entscheidung nicht mit Blick darauf begründen, dass der Verurteilte eine Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts abgeben ließ.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Jäger | | Bellay | | Wimmer

| Allgayer | | Munk |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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