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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.04.2026 – 1 StR 41/26

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:280426B1STR41.26.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30. September 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76,96 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Anordnung der erweiterten Einziehung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Den Urteilsfeststellungen kann nicht sicher entnommen werden, dass beim Angeklagten sichergestelltes und zwischenzeitlich auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahltes Bargeld im Notenwert von 438 Euro nicht aus den Taten II.1. bis 3. der Urteilsgründe stammt. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die sich daraus ergeben könnte, dass dieser Betrag auch in der zusätzlich angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen enthalten ist, verringert der Senat die Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 76,96 Euro.

Jäger | | Fischer | | Wimmer

| Bär | | Allgayer |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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