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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 13.01.2009 – 1 StR 399/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Graf,

Prof. Dr. Jäger,

Prof. Dr. Sander,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2008 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher" Untreue, Untreue in 15 weiteren Fällen und vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Überschuldung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 2

Die eingeschränkte Überprüfung des Strafausspruchs nach revisionsrechtlichen Maßstäben ergibt, wie der Generalbundesanwalt, auch schon in seinem Terminsantrag vom 1. September 2008, zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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