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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.08.2013 – 1 StR 360/13

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. März 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rüge einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Erfolg (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 Rn. 99, NJW 2013, 1058, 1067; Senat, Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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