Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 19.09.2006 – 1 StR 355/06
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr.Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2006 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der zur Tatzeit 16 Jahre alte Angeklagte wollte als Bewohner eines Kinderheims den Mitbewohner B. zu einer Aussprache über dessen Verhalten gegenüber einer weiteren Mitbewohnerin bewegen. Als
B. darauf nicht einging, versuchte der Angeklagte, mit Faustschlägen auf dessen Hinterkopf sein Ziel zu erreichen, und schleuderte, als auch dies vergeblich blieb, ein als Vorhangstange dienendes Metallrohr in dessen Richtung. Das Rohr sollte nahe an seinem Kopf vorbei fliegen, um ihn zu erschrecken. Es traf jedoch den Kopf, und zwar an der Stelle mit der geringsten Knochendicke, und drang in das Kopfinnere ein. Dies führte zum Tod des
B. .
Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft, die die tatsächlichen objektiven und subjektiven Feststellungen zum Schuldspruch nicht angreift, macht mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision allein geltend, die ausgeworfene Strafe sei zu milde. Das von der Generalbundesanwältin nicht vertretene Rechtsmittel ist aus den bereits in der Antragsschrift der Generalbundesanwältin ausgeführten Gründen offensichtlich unbegründet.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 1 StR 355/06 entschieden?“