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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 – 1 StR 354/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 28. Januar 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. November 2008 werden auf Kosten der Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Verurteilten erheben die "Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO". Gemeint ist ersichtlich der Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor der Senatsentscheidung vom 20. November 2008 (Verwerfung der Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO) gemäß § 356a StPO. Die anderweitige Bezeichnung ist unschädlich (§ 300 StPO).

Randnummer 2

Der Antrag ist zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. November 2008 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Beschwerdeführer nicht gehört wurden. Ihr Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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