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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 19.11.2002 – 1 StR 332/02

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers M. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20. Februar 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Es liegt schon nahe, daß das Landgericht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Geschädigten M. und dem Zeugen D. durch Befragung dieser Zeugen und durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle ausreichend klären konnte. Jedenfalls war es zu weiteren Beweiserhebungen nicht gedrängt. Es kam nach den Angaben der beiden Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung neben einer auf den Großvater des Geschädigten zurückzuführenden Verwandtschaft der beiden lediglich in Betracht, daß sie - wie der Beschwerdeführer behauptet - als Cousins auch denselben Großvater haben. Soweit nicht ohnehin gewichtigere Kriterien wie das Aussageverhalten der beiden Zeugen und der Ausschluß einer Absprache zwischen ihnen für die Beweiswürdigung im Vordergrund standen, konnte dem Landgericht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht die formale Frage von Bedeutung sein, ob die eine oder die andere der beiden nicht weit auseinanderliegenden Alternativen des Verwandtschaftsverhältnisses zutrifft. Es konnte allenfalls von Belang sein, wie gut die beiden Zeugen sich wirklich kannten und wie eng ihre persönliche Beziehung tatsächlich war. Hiervon ist das Landgericht auch zutreffend ausgegangen, indem es rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß eine besonders enge persönliche Beziehung zwischen beiden nicht bestand. Die Feststellung eines etwas engeren Verwandtschaftsgrades hätte daran nichts geändert. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten überraschenden und dem Opfer keine Möglichkeit einer Reaktion einräumenden Angriffs des Angeklagten nicht zu beanstanden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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