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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.03.2002 – 1 StR 32/02

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2001 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

§ 241 StGB tritt, da das Opfer bei der sexuellen Nötigung (auch) mit dem Tode bedroht wurde, hinter § 177 StGB zurück (BGH, Beschluß vom 21. September 1993 - 1 StR 510/93). Der Senat schließt aus, daß sich der Wegfall dieser Verurteilung bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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