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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.09.2019 – 1 StR 301/19

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten B. in Höhe von 40 €

die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Angeklagte B. hat lediglich hinsichtlich des erbeuteten Bargelds von 40 € in der Geldbörse des Geschädigten K. (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt, nicht jedoch hinsichtlich des Kopfhörers des Geschädigten W. , dessen Wert das Landgericht mit 20 € beziffert hat (UA S. 53). Demzufolge ist die

Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten B. lediglich in Höhe von 40 € als Gesamtschuldner anzuordnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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