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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.10.2022 – 1 StR 267/22

Spruchkörper
1. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:051022B1STR267.22.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 9. Dezember 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Taten Ziffer 18, 22, 24, 27 und 28 jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass hinsichtlich der Tat Ziffer 25 eine (Einzel-) Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verhängt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Bei den Taten Ziffer 18, 22, 24, 27 und 28 hat das Landgericht jeweils tateinheitlich den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgeurteilt, obwohl bei diesen Taten insoweit eine Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO vorgenommen worden ist (Sachakten Band XVII, S. 22009). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat den Schuldspruch abgeändert. Er schließt aus, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, zumal der tateinheitliche Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei der Strafzumessung jeweils unberücksichtigt blieb.

Randnummer 2

Ferner hat das Landgericht für die Tat Ziffer 25 aufgrund eines offensichtlichen Versehens zwei Einzelfreiheitsstrafen verhängt. Der Senat stellt deshalb klar, dass für diese Tat die niedrigere Freiheitsstrafe verhängt ist. Auch insoweit ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es die niedrigere Einzelstrafe zugrunde gelegt hätte.

Bellay | | Wimmer | | Bär

| Leplow | | Pernice |

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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