Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 02.12.2014 – 1 StR 265/14
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Cirener
und die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Radtke,
Prof. Dr. Mosbacher,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte V. persönlich,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten V. ,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2013 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 9. Juli
Bezug, die er in vollem Umfang teilt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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