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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 02.12.2014 – 1 StR 265/14

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Raum,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Cirener

und die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Radtke,

Prof. Dr. Mosbacher,

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte V. persönlich,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten V. ,

Rechtsanwältin ,

Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Justizsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2013 werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 9. Juli

Randnummer 2014

Bezug, die er in vollem Umfang teilt.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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