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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31.08.2004 – 1 StR 265/04

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16. Januar 2004 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2004 wird Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Anhaltspunkte für einen Willensmangel des Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht sind entgegen seinem Vorbringen nicht gegeben. Die Erklärungen des Angeklagten sind insoweit in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Angeklagte hat zunächst behauptet, er habe noch während der mündlichen Urteilsbegründung seinen Verteidiger beauftragt, gegen das Urteil Revision einzulegen und sei verwundert gewesen, daß er zwar die schriftliche Urteilsbegründung, aber über eine eingelegte Revision keine Nachricht erhalten habe. Dies steht bereits im Widerspruch zum abgegebenen Rechtsmittelverzicht nach Urteilsverkündung. Dem steht zudem die vom Generalbundesanwalt eingeholte Erklärung seines Verteidigers, Rechtsanwalt E. , vom 15. Juli 2004 entgegen. Soweit der Angeklagte nunmehr vorträgt, sein Anwalt habe mit der Staatsanwaltschaft eine Bewährungsstrafe "ausgemacht" und sie hätten ihm gesagt, nachdem er keine Bewährung bekommen hatte, falls er nicht Revision einlege, würden sie dafür sorgen, daß er "in Therapie gehen könnte", ist dies mit seinen vorherigen Erklärungen nicht in Einklang zu bringen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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