Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 14.08.2002 – 1 StR 244/02
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Februar 2002 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, bereits in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2002 ausgeführt hat, ist die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes frei von Rechtsfehlern.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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