Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 10.07.2001 – 1 StR 235/01
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
Gründe
Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten am 31. Januar 2001 wegen Raubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach Einlegung der Revision verstarb der Angeklagte.
Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (BGH NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es einer Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil er diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Im übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 5 StrEG, § 6 StrEG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 1 StR 235/01 entschieden?“