Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 08.10.2002 – 1 StR 225/02
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Februar 2002 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Die wirksam auf die Bemessung einer Einzelstrafe und die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, hat keinen Erfolg. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in 1 StR 225/02 entschieden?“