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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 08.10.2002 – 1 StR 225/02

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Richter am Bundesgerichtshof

Nack

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Februar 2002 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Die wirksam auf die Bemessung einer Einzelstrafe und die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, hat keinen Erfolg. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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