Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.10.2006 – 1 StR 205/06
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. September 2006 auf Änderung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. September 2006 (§ 349 Abs. 2 StPO) wird abgelehnt.
Gründe
Randnummer 1
Weder hat der Senat rechtliches Gehör verletzt noch gibt es für die Änderung der Kostenentscheidung eine gesetzliche Grundlage.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BGH in 1 StR 205/06 entschieden?“