Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.05.2011 – 1 StR 202/11
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. November 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt (§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten wird der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts und den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 528/10 - Bezug.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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