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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.09.2001 – 1 StR 198/01

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 27. August 2001, das Urteil des Senats vom 28. Juni 2001 dahin zu berichtigen, daß die Bezeichnung des Tatvorwurfs im Rubrum, Seite 1 des Urteils, sowie auf Seite 3 in den Zeilen 2 und 8 der Gründe nicht "Anstiftung", sondern "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" laute, wird zurückgewiesen.

Gründe

Zur Berichtigung besteht kein Anlaß. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft die Tat als "Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage" angeklagt, die - hier maßgebliche (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO) - Bezeichnung des Eröffnungsbeschlusses vom 29. November 2000 lautet jedoch "Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage".

Nack Wahl Schluckebier

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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