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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.09.2005 – 1 StR 181/05

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verteidigers Rechtsanwalt R. wird zurückgewiesen.

Gründe

Ein im Ausland lebender, ausländischer Zeuge fürchtete, nach seiner Vernehmung vor der Strafkammer wegen Falschaussage verhaftet zu werden. Er erklärte, (auch) deshalb sei er nicht bereit, zu einer Vernehmung nach Deutschland zu kommen. Daher ist der Zusammenhang zwischen der Qualität der Aussage und der Möglichkeit einer sofortigen Festnahme offenkundig. Das nicht näher erläuterte Vorbringen des Verteidigers, er vermöge den entsprechenden Hinweis in der Senatsentscheidung vom 31. August 2005 nicht nachzuvollziehen, sein Inhalt könne nicht rechtlich bedenkenfrei sein, eröffnet unter keinem denkbaren Gesichtpunkt die Möglichkeit einer Abänderung der rechtskräftigen Senatsentscheidung.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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