Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17.04.2008 – 1 StR 172/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Z. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin H. beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 21. August 2007 (Bl. 270/271 der Gerichtsakte) Rechtsanwältin H. als Beistand bestellt. Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F. vom 1. Dezember 1998] Beistand 3 m.w.N.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 1 StR 172/08 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten