Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.04.2008 – 1 StR 172/08
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin Z. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin H. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluss vom 21. August 2007 (Bl. 270/271 der Gerichtsakte) Rechtsanwältin H. als Beistand bestellt. Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F. vom 1. Dezember 1998] Beistand 3 m.w.N.).
Zitierte Vorschriften
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