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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 17.06.2008 – 1 StR 160/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Prof. Dr. Sander,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. November 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Randnummer 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 18 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Randnummer 2

Die wirksam auf die Frage der Straf- und Maßregelaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe und der Maßregel sorgfältig begründet und auf überzeugende Umstände gestützt. Die eingeschränkte Überprüfung nach revisionsrechtlichen Maßstäben ergibt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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