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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 StR 158/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Dem Wahlverteidiger des Verurteilten F. , Rechtsanwalt H. in He. , steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG in Höhe von 2.500 Euro (zweitausendfünfhundert Euro) zu.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat entscheidet über die Bewilligung einer Pauschgebühr für die gesamte Tätigkeit des Wahlverteidigers im Revisionsverfahren gemäß § 42 RVG.

Randnummer 2

Er hält insoweit die bewilligte Gebühr aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens und des erforderlichen Zeitaufwands sowie der Dauer der Revisionshauptverhandlung für angemessen.

Randnummer 3

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt

und deshalb an der Unter-

schrift verhindert.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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