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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 StR 158/08

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, H. in He. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 940 Euro (neunhundertvierzig Euro) bewilligt.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324).

Randnummer 2

Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen.

Randnummer 3

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.

RiBGH Dr. Wahl ist erkrankt

und deshalb an der Unter-

schrift verhindert.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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