Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 StR 158/08
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Der gerichtlich bestellten Verteidigerin, H. in He. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 940 Euro (neunhundertvierzig Euro) bewilligt.
Gründe
Der Senat hat nur über die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung zu entscheiden (BGHSt 23, 324).
Er hält insoweit die bewilligte Vergütung für angemessen.
Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendige Auslagen) zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
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