Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.06.2013 – 1 StR 148/13

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 14 tateinheitlichen Fällen, davon 13 in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zehn tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 58 tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend war der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift zutreffend benannten Gründen wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse innerhalb der jeweils als eine Tat ausgeurteilten Tatkomplexe eine mildere Strafe verhängt hätte.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in 1 StR 148/13 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten