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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 28.03.2007 – 1 StR 137/07

Spruchkörper
1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. November 2006 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Randnummer 1

Der Angeklagte wurde wegen neun Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt.

Randnummer 2

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin erfordert lediglich die Ergänzung der Urteilsformel. Im Übrigen hat sie weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Randnummer 3

Allerdings ist es hinsichtlich der Freiheitsentziehung, welche der Angeklagte in dieser Sache in Ungarn erlitten hat, nach § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB geboten, diese auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Dies muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen wie der festgesetzte Maßstab der Anrechnung (vgl. BGHSt 27, 287, 288).

Randnummer 4

Vorliegend kann der Senat diesen Ausspruch selbst nachholen (vgl. nur BGH, Beschl. vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 567/96). Das Anrechnungsverhältnis ist dabei auf 1 : 1 festzusetzen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - 1 StR 504/93; Beschl. vom 25. September 2001 - 4 StR 355/01; Beschl. vom 22. Juli 2003 - 5 StR 162/03).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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