Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.09.2006 – 1 StR 132/06
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO vom 22. August 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat schließt sich den Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrer Antragsschrift vom 12. September 2006 an. Eine weitergehende Stellungnahme zu dem Vorbringen des Verurteilten erübrigt sich. Die Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist durch das Vorbringen der Verteidigung nicht nachvollziehbar verdeutlicht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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